Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 27 Zur Geschäftsordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/27?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Zur Geschäftsordnung erteilt die Präsidentin oder der Präsident vorrangig das Wort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/27?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Beratungsgegenstände beziehen und nicht länger als drei Minuten dauern.