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GOLT

§ 27 Zur Geschäftsordnung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/27#abs-1 (1) Zur Geschäftsordnung erteilt die Präsidentin oder der Präsident vorrangig das Wort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/27#abs-2 (2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Beratungsgegenstände beziehen und nicht länger als drei Minuten dauern.

§ 26 § 28