Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 23 Unterbrechung und vorzeitige Beendigung der Sitzung

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/23?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt, ob die Sitzung unterbrochen wird und wann sie wieder beginnt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/23?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur geschlossen werden, wenn es der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Antrag beschließt.

§ 22 § 24