Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 23 Unterbrechung und vorzeitige Beendigung der Sitzung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/23#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt, ob die Sitzung unterbrochen wird und wann sie wieder beginnt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/23#abs-2 (2) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur geschlossen werden, wenn es der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Antrag beschließt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 23 GOLT →
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