Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 2 Konstituierende Sitzung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/2#abs-1 (1) Die konstituierende Sitzung des Landtages wird bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten von dem ältesten anwesenden Mitglied des Landtages geleitet, das bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; es überträgt zwei Mitgliedern des Landtages vorläufig die Aufgabe der Schriftführung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/2#abs-2 (2) Die konstituierende Sitzung beginnt mit dem Namensaufruf der Mitglieder des Landtages.

§ 1 § 3