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Art 56 Gesetzmäßigkeit; Geschäftsgang

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/56#abs-1 (1) Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/56#abs-2 (2) Die Gemeinden sind verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu sorgen und die dafür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO/56#abs-3 (3) Jede Gemeindeeinwohnerin und jeder Gemeindeeinwohner kann sich mit Eingaben und Beschwerden an den Gemeinderat wenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GO/56#abs-4 (4) Für Gemeinden gelten § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) entsprechend. Ausgenommen von Satz 1 sind Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder in der Regel weniger als 50 Beschäftigten. Die Gemeinden können eine geeignete staatliche interne Meldestelle im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration als Dritten im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 HinSchG mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauen.

Art 55 Art 56a