Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt. 56 Gesetzmäßigkeit; Geschäftsgang
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/56#abs-1 (1) Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/56#abs-2 (2) Die Gemeinden sind verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu sorgen und die dafür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO/56#abs-3 (3) Jede Gemeindeeinwohnerin und jeder Gemeindeeinwohner kann sich mit Eingaben und Beschwerden an den Gemeinderat wenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GO/56#abs-4 (4) Für Gemeinden gelten § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) entsprechend. Ausgenommen von Satz 1 sind Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder in der Regel weniger als 50 Beschäftigten. Die Gemeinden können eine geeignete staatliche interne Meldestelle im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration als Dritten im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 HinSchG mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art. 56 GO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG München, 15.11.2022 – M 7 K 21.864
- VG Regensburg, 20.11.2024 – RN 11 K 21.639Zitiert von 1
- VG München, 19.10.2023 – M 30 K 21.4542
- VG München, 13.07.2022 – M 7 E 22.3076Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.