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Art 18a Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/18a#abs-1 (1) Die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/18a#abs-2 (2) Der Gemeinderat kann beschließen, daß über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO/18a#abs-3 (3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt

1. über die Rechtsstellung der künftigen ersten Bürgermeisterinnen oder der künftigen ersten Bürgermeister,

2. über Angelegenheiten, die kraft Gesetzes der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister obliegen,

3. über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,

4. über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und der Gemeindebediensteten sowie

5. über die Haushaltssatzung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GO/18a#abs-4 (4) Das Bürgerbegehren muss bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GO/18a#abs-5 (5) Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens Gemeindebürgerinnen oder Gemeindebürger sind. Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften ist das von der Gemeinde zum Stand dieses Tages anzulegende Bürgerverzeichnis maßgebend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GO/18a#abs-6 (6) Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden

bis zu

10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens

10 v.H.,

bis zu

20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens

9 v.H.,

bis zu

30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens

8 v.H.,

bis zu

50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens

7 v.H.,

bis zu

100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens

6 v.H.,

bis zu

500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens

5 v.H.,

mit mehr als

500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens

3 v.H.

der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger unterschrieben sein.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GO/18a#abs-7 (7) (aufgehoben)

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GO/18a#abs-8 (8) Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens. Gegen die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage erheben.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/GO/18a#abs-9 (9) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/GO/18a#abs-10 (10) Der Bürgerentscheid ist an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen; der Gemeinderat kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens um höchstens drei Monate verlängern. Die Kosten des Bürgerentscheids trägt die Gemeinde. Stimmberechtigt ist jede Gemeindebürgerin und jeder Gemeindebürger. Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten. Der Gemeinderat kann beschließen, dass die Abstimmungsscheine mit Briefabstimmungsunterlagen ohne vorherigen Antrag an alle abstimmungsberechtigten Personen versandt werden. Dies gilt nicht für Bürgerentscheide, die am Tag der Gemeindewahl, Landkreiswahl, Bezirkswahl, Landtagswahl, Bundestagswahl, Europawahl oder eines Volksentscheids stattfinden.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/GO/18a#abs-11 (11) Ist in einem Stadtbezirk ein Bezirksausschuß gebildet worden, so kann über Angelegenheiten, die diesem Bezirksausschuß zur Entscheidung übertragen sind, auch innerhalb des Stadtbezirks ein Bürgerentscheid stattfinden. Stimmberechtigt sind alle im Stadtbezirk wohnhaften Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger. Das Bürgerbegehren ist beim Bezirksausschuss zur Weiterleitung an den Stadtrat einzureichen. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 16 finden entsprechend Anwendung.

Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/GO/18a#abs-12 (12) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden

bis zu

50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens

20 v.H.,

bis zu

100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens

15 v.H.,

mit mehr als

100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens

10 v.H.

der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.

Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/GO/18a#abs-13 (13) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats. Der Bürgerentscheid kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/GO/18a#abs-14 (14) Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. Für einen Beschluss nach Satz 1 gilt die Bindungswirkung des Absatzes 13 Satz 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 15recht.nulegal.eu/gesetze/GO/18a#abs-15 (15) Die im Gemeinderat und die von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerentscheids dürfen in Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde nur in gleichem Umfang dargestellt werden. Zur Information der Bürgerinnen und Bürger werden von der Gemeinde den Beteiligten die gleichen Möglichkeiten wie bei Gemeinderatswahlen eröffnet.

Permalink zu Abs. 16recht.nulegal.eu/gesetze/GO/18a#abs-16 (16) Das Ergebnis des Bürgerentscheids ist in der Gemeinde in der ortsüblichen Weise bekanntzumachen.

Permalink zu Abs. 17recht.nulegal.eu/gesetze/GO/18a#abs-17 (17) Die Gemeinden können das Nähere durch Satzung regeln. Das Recht auf freies Unterschriftensammeln darf nicht eingeschränkt werden.

Permalink zu Abs. 18recht.nulegal.eu/gesetze/GO/18a#abs-18 (18) Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) findet keine Anwendung.

Art 18 Art 18b