Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung GO Art 44 Stellenplan Stand: 25.08.2026 Bayern Der Stellenplan (Art. 64 Abs. 2 Satz 2) ist einzuhalten. Abweichungen sind nur im Rahmen des Art. 68 Abs. 3 Nr. 2 zulässig.