Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt 15 Einwohnerinnen und Einwohner; Bürgerinnen und Bürger
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/15#abs-1 (1) Gemeindeangehörige sind alle Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohner. Sie haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/15#abs-2 (2) Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger sind die Gemeindeangehörigen, die in ihrer Gemeinde das Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen, besitzen.