Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt. 15 Einwohnerinnen und Einwohner; Bürgerinnen und Bürger
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/15#abs-1 (1) Gemeindeangehörige sind alle Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohner. Sie haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/15#abs-2 (2) Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger sind die Gemeindeangehörigen, die in ihrer Gemeinde das Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen, besitzen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art. 15 GO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Regensburg, 31.08.2022 – RO 3 S 22.2063
- VG Ansbach, 17.09.2025 – AN 4 K 25.1895, AN 4 K 25.1911
- VG Regensburg, 23.10.2024 – RN 3 K 21.1667
- VG Ansbach, 27.02.2019 – AN 4 E 19.00277Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.