Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt 16 Ehrenbürgerwürde
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/16#abs-1 (1) Die Gemeinden können Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, die Ehrenbürgerwürde verleihen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/16#abs-2 (2) Die Gemeinden können die Verleihung der Ehrenbürgerwürde wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen. Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderats.