Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt 14 Bekanntmachung; Gebühren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/14#abs-1 (1) Rechtsverordnungen nach Art. 12 sind, soweit sie vom Landratsamt erlassen werden, gemäß Art. 51 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 der Landkreisordnung, soweit sie von der Regierung erlassen werden, im Amtsblatt der Regierung bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/14#abs-2 (2) Für Änderungen nach Art. 11 und Rechtshandlungen, die aus Anlaß solcher Änderungen erforderlich sind, werden Abgaben nicht erhoben, soweit eine Befreiung landesrechtlich zulässig ist. Auslagen werden nicht ersetzt.