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Art. 14 Bekanntmachung; Gebühren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/14#abs-1 (1) Rechtsverordnungen nach Art. 12 sind, soweit sie vom Landratsamt erlassen werden, gemäß Art. 51 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 der Landkreisordnung, soweit sie von der Regierung erlassen werden, im Amtsblatt der Regierung bekanntzumachen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/14#abs-2 (2) Für Änderungen nach Art. 11 und Rechtshandlungen, die aus Anlaß solcher Änderungen erforderlich sind, werden Abgaben nicht erhoben, soweit eine Befreiung landesrechtlich zulässig ist. Auslagen werden nicht ersetzt.

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