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# Art 15 GO (Bayern) — Einwohnerinnen und Einwohner; Bürgerinnen und Bürger

Gemeindeordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gemeindeangehörige sind alle Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohner. Sie haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.

(2) Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger sind die Gemeindeangehörigen, die in ihrer Gemeinde das Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen, besitzen.

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Zitiervorschlag: Art 15 GO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GO/15

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