Gesetze / Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ

§ 6 Gebühren für andere Leistungen

Stand: 10.06.2019

Bund175 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/6#abs-1 (1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/6#abs-2 (2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

§ 5b § 6a