Gesetze / Gebührenordnung für Ärzte
GOħ 5b Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- AG Köln, 15.01.2026 – 146 C 56/25
- VG Gießen, 26.04.2012 – 5 K 5449/10.GIZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 07.11.2011 – 2 S 2353/11Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2014 – 1 L 101/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für Leistungen, die in einem brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Abs. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden. Bei Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1,7fachen des Gebührensatzes das 1,3fache des Gebührensatzes tritt. Bei Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1,7fachen des Gebührensatzes das 1,1fache des Gebührensatzes tritt.