Gesetze / Gebührenordnung für Ärzte
GOħ 4 Gebühren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 180
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 09.10.2015 – 20 KLs 32/14Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 20.01.2017 – III-1 Ws 482/15
- LG Köln, 11.02.2015 – 118 KLs 9/13Zitiert von 1
- BGH, 25.01.2012 – 1 StR 45/11Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich erbrachte LeistungenZitiert von 54
- BGH, 10.05.2017 – 2 StR 438/16Revision in Strafsachen: Revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Auslegung von Äußerungen und ErklärungenZitiert von 1
- AG Bonn, 14.02.2006 – 2 C 2/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 16.12.2025 – 90 K 3/25 T
- VG Bayreuth, 27.05.2025 – B 5 K 24.397
- BGH, 24.04.2025 – III ZR 435/23(Verpflichtung eines Krankheitskostenversicherers zur Erstattung der Kosten einer Astigmatismus-Operation unter Verwendung eines Femtosekundenlasers)
180 Entscheidungen zu § 4 GOÄ →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 GOÄ zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/4#abs-1 (1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/4#abs-2 (2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht
wenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden; der ständige ärztliche Vertreter muß Facharzt desselben Gebiets sein. Nicht persönlich durch den Wahlarzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter erbrachte Leistungen nach Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses gelten nur dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn der Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter durch die Zusatzbezeichnung "Physikalische Therapie" oder durch die Gebietsbezeichnung "Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin" qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter deren Aufsicht erbracht werden.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/4#abs-2a (2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/4#abs-3 (3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/4#abs-4 (4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/4#abs-5 (5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.