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# § 9 GNotKG — Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen

Gerichts- und Notarkostengesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Übrigen werden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen fällig, wenn

- 1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,

- 2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,

- 3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,

- 4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder

- 5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.

(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

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Zitiervorschlag: § 9 GNotKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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