Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 17 Fortdauer der Vorschusspflicht
Stand: 10.06.2019
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Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses auf die Gerichtskosten bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 33 Absatz 1 gilt entsprechend.