Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 122 Rangbescheinigung
Stand: 10.06.2019
Geschäftswert einer Mitteilung über die dem Grundbuchamt bei Einreichung eines Antrags vorliegenden weiteren Anträge einschließlich des sich daraus ergebenden Rangs für das beantragte Recht (Rangbescheinigung) ist der Wert des beantragten Rechts.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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