Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 121 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 4
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- LG Münster, 04.09.2024 – 5 OH 54/23
- BGH, 23.01.2020 – V ZB 70/19Notargebühr für Unterschriftsbeglaubigung bei mehreren Erklärungen imd verschiedenen Gegenständen
- LG Düsseldorf, 07.11.2018 – 25 OH 5/17Zitiert von 3
- LG Potsdam, 12.10.2016 – 12 T 20/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.