Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 121 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen
Stand: 01.08.2022
Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 121 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Münster, 04.09.2024 – 5 OH 54/23
- BGH, 23.01.2020 – V ZB 70/19Notargebühr für Unterschriftsbeglaubigung bei mehreren Erklärungen imd verschiedenen Gegenständen
- LG Düsseldorf, 07.11.2018 – 25 OH 5/17Zitiert von 3
- LG Potsdam, 12.10.2016 – 12 T 20/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 121 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 121 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 121 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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