Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz

GNotKG

§ 121 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen4 Entscheidungen

Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.

§ 120 § 122