Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 123 Gründungsprüfung
Stand: 10.06.2019
Geschäftswert einer Gründungsprüfung gemäß § 33 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist die Summe aller Einlagen. Der Geschäftswert beträgt höchstens 10 Millionen Euro.