§ 121 GNotKG — Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen

Gerichts- und Notarkostengesetz

Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.