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GLKrWO

§ 73 Behandlung der Wahlbriefe in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/73#abs-1 (1) Bildet die Gemeinde nur einen Stimmbezirk und beauftragt sie den Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands, sollen dem Wahlvorstand am Wahltag bis spätestens 8 Uhr die bis dahin eingegangenen Wahlbriefe übergeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/73#abs-2 (2) Der Wahlvorstand prüft nach § 71 die Wahlbriefe, ohne dabei den Ablauf der Abstimmung zu behindern, und legt die Stimmzettelumschläge ungeöffnet in eine besondere Briefwahlurne.

§ 72 § 74