Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlordnung
GLKrWO§ 71 Zulassung der Wahlbriefe
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/71#abs-1 (1) Der Briefwahlvorstand öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Wenn der Wahlbrief keinen Anlass zu Bedenken gibt, wird der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Briefwahlurne gelegt. Ist bei mit Gemeindewahlen verbundenen Landkreiswahlen eine Person nur für die Landkreiswahlen stimmberechtigt, wird dies auf dem betreffenden Stimmzettelumschlag vermerkt. Die Wahlscheine werden gesammelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/71#abs-2 (2) Wahlbriefe sind zurückzuweisen, wenn
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigefügt ist,
3. die Versicherung an Eides statt nicht unterschrieben ist,
4. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
5. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
6. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der ein besonderes Merkmal aufweist oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/71#abs-3 (3) Gibt ein Wahlbrief Anlass zu Bedenken, beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder die Zurückweisung. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/71#abs-4 (4) Wurde ein Wahlbrief zurückgewiesen, wird die einsendende Person nicht als wählende Person gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.