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§ 73 GLKrWO (Bayern) — Behandlung der Wahlbriefe in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bildet die Gemeinde nur einen Stimmbezirk und beauftragt sie den Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands, sollen dem Wahlvorstand am Wahltag bis spätestens 8 Uhr die bis dahin eingegangenen Wahlbriefe übergeben werden.

(2) Der Wahlvorstand prüft nach § 71 die Wahlbriefe, ohne dabei den Ablauf der Abstimmung zu behindern, und legt die Stimmzettelumschläge ungeöffnet in eine besondere Briefwahlurne.