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GLKrWO

§ 64 Stimmabgabe mit Wahlschein

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/64#abs-1 (1) Inhaber eines Wahlscheins weisen sich aus und übergeben den Wahlschein der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zur Prüfung. Bestehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit auf und beschließt über die Zulassung oder die Zurückweisung. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher behält den Wahlschein, auch im Fall der Zurückweisung, ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/64#abs-2 (2) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist der Wahlschein besonders daraufhin zu prüfen, für welche Abstimmung er gilt. Die Stimmabgabe wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer in den hierfür im Wahlschein eingedruckten Feldern vermerkt.

§ 63 § 65