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GLKrWO

§ 65 Schluss der Abstimmung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/65#abs-1 (1) Sobald die Abstimmungszeit abgelaufen ist, wird dies von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bekannt gegeben. Von da ab dürfen nur noch die Stimmberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die vor Ablauf der Abstimmungszeit erschienen sind und sich im Abstimmungsraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Abstimmungszeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Art. 17 Abs. 1 GLKrWG ist zu beachten. Nachdem die vor Ablauf der Abstimmungszeit erschienenen Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben, erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/65#abs-2 (2) In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, stimmen sich der Wahlvorstand und der Briefwahlvorstand darüber ab, ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung der Abstimmung vorliegen, und entscheiden jeweils durch Beschluss; die Beschlüsse müssen übereinstimmen. Ist der Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragt worden, entscheidet er allein. Die Beschlüsse sind in der Niederschrift zu vermerken.

§ 64 § 65a