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# § 64 GLKrWO (Bayern) — Stimmabgabe mit Wahlschein

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Inhaber eines Wahlscheins weisen sich aus und übergeben den Wahlschein der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zur Prüfung. Bestehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit auf und beschließt über die Zulassung oder die Zurückweisung. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher behält den Wahlschein, auch im Fall der Zurückweisung, ein.

(2) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist der Wahlschein besonders daraufhin zu prüfen, für welche Abstimmung er gilt. Die Stimmabgabe wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer in den hierfür im Wahlschein eingedruckten Feldern vermerkt.

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Zitiervorschlag: § 64 GLKrWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/64

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