Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlordnung
GLKrWO§ 63 Vermerk über die Stimmabgabe
Stand: 25.08.2026
Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der abstimmenden Person im Wählerverzeichnis in der dafür vorgesehenen Spalte. Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist die Stimmabgabe für jede Abstimmung besonders zu vermerken.