Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

GLKrWO

§ 63 Vermerk über die Stimmabgabe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der abstimmenden Person im Wählerverzeichnis in der dafür vorgesehenen Spalte. Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist die Stimmabgabe für jede Abstimmung besonders zu vermerken.

§ 62 § 64