nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 63 GLKrWO (Bayern) — Vermerk über die Stimmabgabe

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der abstimmenden Person im Wählerverzeichnis in der dafür vorgesehenen Spalte. Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist die Stimmabgabe für jede Abstimmung besonders zu vermerken.