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GLKrWO

§ 62 Stimmabgabe von Stimmberechtigten mit Behinderung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/62#abs-1 (1) Will sich eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig ist oder wegen einer Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedarf, bei der Stimmabgabe einer Person ihres Vertrauens bedienen, gibt sie dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein von der stimmberechtigten Person bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/62#abs-2 (2) Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/62#abs-3 (3) Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der abstimmenden Person die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/62#abs-4 (4) Eine blinde oder sehbehinderte abstimmende Person kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

§ 61 § 63