Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlordnung
GLKrWO§ 19 Beschwerden gegen die Wählerverzeichnisse
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/19#abs-1 (1) Soweit die in der Beschwerde behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die sich beschwerende Person nötigenfalls die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Eine wahlberechtigte Person mit Behinderung kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen. § 62 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/19#abs-2 (2) Will die Gemeinde einer Beschwerde gegen die Eintragung einer anderen Person stattgeben, hat sie dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/19#abs-3 (3) Die Gemeinde hat ihre Entscheidung, mit der sie der Beschwerde stattgibt, der sich beschwerenden Person und der betroffenen Person spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einer auf Eintragung gerichteten Beschwerde gibt die Gemeinde in der Weise statt, dass sie der wahlberechtigten Person nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/19#abs-4 (4) Gegen eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung steht der betroffenen Person die Beschwerde zur Rechtsaufsichtsbehörde zu. Die Beschwerde ist binnen zwei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen; Abs. 1 gilt entsprechend. Die Gemeinde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde vor.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/19#abs-5 (5) Abs. 2 gilt entsprechend für die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat ihre Beschwerdeentscheidung den Beteiligten zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Die Entscheidung ist außerdem der Gemeinde bekannt zu geben.