Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlordnung
GLKrWO§ 18 Einsicht in die Wählerverzeichnisse
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/18#abs-1 (1) Die Gemeinde hält die Wählerverzeichnisse während der allgemeinen Dienststunden mindestens in der Gemeindeverwaltung zur Einsicht bereit. Wird das Wählerverzeichnis in elektronischer Form geführt, genügt es, wenn die Einsicht durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von Gemeindebediensteten bedient werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/18#abs-2 (2) Innerhalb der Einsichtsfrist dürfen Wahlberechtigte im Zusammenhang mit der Prüfung des Stimmrechts einzelner bestimmter Personen Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Gemeinde gegen Erstattung der Auslagen Auszüge aus den Wählerverzeichnissen erstellen. Die Auszüge dürfen nur zur Prüfung des Stimmrechts verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden; hierauf hat die Gemeinde hinzuweisen. Eine Herausgabe von maschinell lesbaren Datenträgern oder mittels Datenübertragung ist nicht zulässig.