Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlordnung
GLKrWO§ 20 Berichtigung der Wählerverzeichnisse
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/20#abs-1 (1) Die Wählerverzeichnisse können von Amts wegen bis zu deren Abschluss, bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit auch noch nach deren Abschluss, berichtigt werden. Als Berichtigung gilt nicht der Eintrag eines Vermerks über die Ausstellung eines Wahlscheins. Wird eine Eintragung gestrichen, ist die betroffene Person hierüber, soweit möglich, zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/20#abs-2 (2) Alle nach Abschluss der Wählerverzeichnisse vorgenommenen Berichtigungen sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der Bediensteten, die die Berichtigungen vorgenommen haben, zu versehen. Im automatisierten Verfahren genügt an Stelle der Unterschrift ein Hinweis auf die verantwortlichen Bediensteten.