Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

GLKrWG

Art 22 Wahlrechtsgrundsätze

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/22#abs-1 (1) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, die Kreisrätinnen und Kreisräte werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl nach den Grundsätzen eines verbesserten Verhältniswahlrechts gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/22#abs-2 (2) Wird in einem Wahlkreis kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, findet Mehrheitswahl statt.

Art 21 Art 23