Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

GLKrWG

Art 23 Wahlzeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/23#abs-1 (1) Die Wahlzeit der bei allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen neu gewählten Gemeinderäte und Kreistage beträgt sechs Jahre und beginnt jeweils an dem der Wahl folgenden 1. Mai.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/23#abs-2 (2) Endet die Wahlzeit im Sinn des Abs. 1 durch bestandskräftige Entscheidung vorzeitig, wird für den Rest der Wahlzeit neu gewählt. Liegt das vorzeitige Ende jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre der Wahlzeit, wird der Gemeinderat oder der Kreistag bis zum Ablauf der Wahlzeit der nächsten allgemeinen Wahlen neu gewählt. Die Wahlen sollen innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Entscheidung stattfinden; den Wahltermin setzt die Rechtsaufsichtsbehörde fest. Wahlen, die zwischen dem einer allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahl vorausgehenden 1. Dezember und den allgemeinen Wahlen abzuhalten wären, finden zusammen mit diesen Wahlen statt. Die Wahlzeit des neugewählten Gemeinderats oder des Kreistags beginnt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 mit der Annahme der Wahl durch alle Mitglieder, spätestens am 29. Tag nach dem Wahltag.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/23#abs-3 (3) Bis zum Zusammentritt des neugewählten Gemeinderats führt die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister die Geschäfte, bis zum Zusammentritt des neugewählten Kreistags die Landrätin oder der Landrat.

Art 22 Art 24