Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

GLKrWG

Art 10 Zusammentreffen mehrerer Wahlen und Abstimmungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/10#abs-1 (1) Am Tag einer Bezirkswahl, Landtagswahl, Bundestagswahl, Europawahl, einer Abstimmung über einen Volksentscheid oder während der Eintragungsfrist für ein Volksbegehren dürfen keine Gemeinde- oder Landkreiswahlen oder sonstige Abstimmungen stattfinden. Am Tag einer Gemeinde- oder Landkreiswahl dürfen keine sonstigen Abstimmungen stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/10#abs-2 (2) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. Sie können zugelassen werden, wenn gegen die Durchführbarkeit der Wahl oder der Abstimmung keine Bedenken bestehen und eine Beeinflussung der Wahl oder der Abstimmung nicht zu befürchten ist.

Art 9 Art 11