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# Art 10 GLKrWG (Bayern) — Zusammentreffen mehrerer Wahlen und Abstimmungen

Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Am Tag einer Bezirkswahl, Landtagswahl, Bundestagswahl, Europawahl, einer Abstimmung über einen Volksentscheid oder während der Eintragungsfrist für ein Volksbegehren dürfen keine Gemeinde- oder Landkreiswahlen oder sonstige Abstimmungen stattfinden. Am Tag einer Gemeinde- oder Landkreiswahl dürfen keine sonstigen Abstimmungen stattfinden.

(2) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. Sie können zugelassen werden, wenn gegen die Durchführbarkeit der Wahl oder der Abstimmung keine Bedenken bestehen und eine Beeinflussung der Wahl oder der Abstimmung nicht zu befürchten ist.

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Zitiervorschlag: Art 10 GLKrWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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