Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

GLKrWG

Art 11 Wahlkreis, Stimmbezirke

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/11#abs-1 (1) Bei Gemeindewahlen bildet jede Gemeinde, bei Landkreiswahlen bildet jeder Landkreis einen Wahlkreis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/11#abs-2 (2) Wahlkreise können in Stimmbezirke eingeteilt werden. Die Einteilung erfolgt jeweils durch die Gemeinde. Gemeinden mit mehr als 2 500 Einwohnerinnen und Einwohnern sind in Stimmbezirke einzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/11#abs-3 (3) Kein Stimmbezirk darf mehr als 2 500 Wahlberechtigte umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Personen gewählt haben.

Art 10 Art 12