Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 89 Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen

Stand: 08.07.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/89#abs-1 (1) Jeder Person, die eine Modulprüfung, die Prüfung im Polizeitraining oder die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen Bescheid über die bis dahin erbrachten Leistungen aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/89#abs-2 (2) In dem Bescheid über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben:

1.
die absolvierten Module mit ihrem Namen,
2.
die Rangpunkte, die in den Modulprüfungen der absolvierten Module erreicht worden sind und
3.
die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung, falls die mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist.
§ 88 § 90