Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 87 Rangpunktzahl der kriminalpolizei- fachlichen Qualifizierung und Gesamtnote

Stand: 08.07.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/87#abs-1 (1) Für jede Person, die erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ teilgenommen hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und setzt die Gesamtnote fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/87#abs-2 (2) In die Berechnung gehen ein

1.
die Bewertung von jeder der sieben Modulprüfungen (Module 1 bis 3 und 5 bis 8) mit 11,4 Prozent und
2.
die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/87#abs-3 (3) Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/87#abs-4 (4) Der Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.

§ 86 § 88