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# § 87 GKrimDVDV 2020 — Rangpunktzahl der kriminalpolizei- fachlichen Qualifizierung und Gesamtnote

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes  
Stand: 08.07.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jede Person, die erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ teilgenommen hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und setzt die Gesamtnote fest.

(2) In die Berechnung gehen ein

- 1. die Bewertung von jeder der sieben Modulprüfungen (Module 1 bis 3 und 5 bis 8) mit 11,4 Prozent und

- 2. die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.

(3) Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung.

(4) Der Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.

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Zitiervorschlag: § 87 GKrimDVDV 2020

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/87

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