Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 78 Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung

Stand: 08.07.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/78#abs-1 (1) Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/78#abs-2 (2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt fest.

§ 77 § 79