Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 79 Prüfungskommission
Stand: 17.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/79#abs-1 (1) Für die mündliche Abschlussprüfung wird eine Prüfungskommission vom Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/79#abs-2 (2) Die Prüfungskommission besteht aus
Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/79#abs-3 (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/79#abs-4 (4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission.