Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 79 Prüfungskommission

Stand: 17.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/79#abs-1 (1) Für die mündliche Abschlussprüfung wird eine Prüfungskommission vom Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/79#abs-2 (2) Die Prüfungskommission besteht aus

1.
einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzendem und
2.
einem weiteren Mitglied, das Angehöriger des Fachbereichs ist.

Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/79#abs-3 (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/79#abs-4 (4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 78 § 80