Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 7 Auswahlkommission
Stand: 08.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/7#abs-1 (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundeskriminalamt eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt das Bundeskriminalamt sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/7#abs-2 (2) Die Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. Sie besteht aus mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes. Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission soll die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren Kriminaldienst besitzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/7#abs-3 (3) Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl an Ersatzmitgliedern werden vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit. Sie kann vom Bundeskriminalamt widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/7#abs-4 (4) Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fachbereichs Kriminalpolizei der Hochschule ist berechtigt, am Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/7#abs-5 (5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/7#abs-6 (6) Die Auswahlkommission bestimmt vor Beginn des Auswahlverfahrens eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Auswahlkommission.
Änderungsverlauf
-
01.04.2022 in Kraft
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 177)
BGBl. 2023 I Nr. 177
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.