Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 59 Einstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/59?asof=2020-12-17#abs-1 (1) Für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst, der als Qualifizierungsmaßnahme „Cyberkriminalistik“ durchgeführt wird, kann zugelassen werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/59?asof=2020-12-17#abs-2 (2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/59?asof=2020-12-17#abs-3 (3) Wer am Auswahlverfahren teilgenommen hat, aber nicht eingestellt wird, erhält eine elektronische Mitteilung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/59?asof=2020-12-17#abs-4 (4) Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen. Die Auswahlkommission entscheidet nach den Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird. Wer zum Auswahlverfahren oder zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine elektronische Mitteilung.
Änderungsverlauf
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01.04.2022 in Kraft
§ 59 Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 177)
BGBl. 2023 I Nr. 177
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.