Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 53 Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen

Stand: 17.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/53#abs-1 (1) Jeder Person, die studiert oder studiert hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/53#abs-2 (2) In der Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben:

1.
zu jedem absolvierten Modul
a)
die Bezeichnung des Moduls,
b)
die Rangpunkte, die in der Modulprüfung erreicht worden sind, und
c)
die in dem Modul erworbenen Leistungspunkte sowie
2.
anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/53#abs-3 (3) Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

§ 52 § 54