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§ 41 GKrimDVDV 2020 — Termin für die Verteidigung

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Stand: 17.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Termin für die Verteidigung wird vom Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt festgelegt.

(2) Die Verteidigung muss bis zum Ende des Studiums abgeschlossen sein.