Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 26 Prüfende für die Modulprüfungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/26?asof=2020-12-17#abs-1 (1) Für die Bewertung der in den Modulprüfungen erbrachten Leistungen bestellt das zuständige Prüfungsamt Prüfende.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/26?asof=2020-12-17#abs-2 (2) Für eine Modulprüfung wird eine Prüfende oder ein Prüfender bestellt. Ist die Modulprüfung jedoch eine Präsentation oder ein Kurzvortrag, so werden zwei Prüfende bestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/26?asof=2020-12-17#abs-3 (3) Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. Für die Modulprüfungen in den Modulen 8 und 13 sind die Ausbildenden und die Ausbildungsverantwortlichen die Prüfenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/26?asof=2020-12-17#abs-4 (4) Werden zwei Prüfende bestellt, so bewerten sie unabhängig voneinander.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/26?asof=2020-12-17#abs-5 (5) Die Prüfenden sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

←§ 18b →§ 19