Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 25 Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studienzeiten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/25?asof=2020-12-17#abs-1 (1) Im Modul 8 besteht die Modulprüfung aus

1.
der Erstellung eines Praktikumsberichts und
2.
der dienstlichen Bewertung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/25?asof=2020-12-17#abs-2 (2) Im Modul 13 ist die Modulprüfung die dienstliche Bewertung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/25?asof=2020-12-17#abs-3 (3) Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildenden erstellt. Dabei sind die Ausbildungsverantwortlichen zu beteiligen. Die dienstliche Bewertung enthält neben den Rangpunkten die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale der oder des Studierenden. Sie ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/25?asof=2020-12-17#abs-4 (4) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.

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