Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 15 Ausbildungsplan für die praxisintegrierenden Studienzeiten

Bund2 Fassungen

Für die praxisintegrierenden Studienzeiten erstellt die Hochschule für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan und gibt ihn der oder dem Studierenden bekannt.

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